Satzung des Pferdesportvereins
„Eisfelder Reitverein e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der am 01.07.1990 in Eisfeld gegründete Verein führt den Namen „Eisfelder Reitverein“.
(2) Der Sitz des Vereins ist in Eisfeld.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildburghausen eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
(4) Der Eisfelder Reitverein e.V. ist Mitglied des Landessportbundes Thüringen.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ziele und Zwecke des Vereins sind:
1.1. die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, vorrangig in den
Sportarten Freizeitreiten und Turniersport
1.2. die Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie die Förderung sportlicher
Talente
1.3. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden
1.4. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit
gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im
Kreisreiterverband
1.5. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes
1.6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des
Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft
und zur Verhütung von Schäden
1.7. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der
Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1.1. Die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie Tätigwerden zu in
Ziff. 1 genannten Zwecken.
1.2. Die Sicherung eines geordneten Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes.
1.3. Die Durchführung vielfältiger Sportveranstaltungen.
1.4. Den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Kampf- und
Schiedsrichtern sowie Helfern.
1.5. Die Mitwirkung bei Veranstaltungen mit sportwerbendem Charakter.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
(5) Mittel, die dem Verein aus Beiträgen der Mitglieder, Spenden, Erlösen von gemeinschaftlichen Initiativen und weiteren Möglichkeiten zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(6) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
a) Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen
- fördernden Mitgliedern/passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich
betätigen
- Ehrenmitgliedern
b) Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu
beantragen. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf es der
Zustimmung und Unterschrift der Erziehungsberechtigten.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss dem
Antragsteller/der Antragstellerin ohne Begründung schriftlich mitgeteilt werden.
Bei Ablehnung durch den Vorstand kann eine Entscheidung der
Mitgliederversammlung gefordert werden.
(4) Personen, die dem Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen
Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind und dem
Verein angehören wollen, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen, können vom
Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder
können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für
deren Aufnahmen gelten die Regelungen ebenso wie für die Aufnahme
Ordentlicher Mitglieder.
(5) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben
haben, können unter Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Ehrenmitglieder können auch natürliche Personen werden, die
nicht Mitglied des Vereins sind. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein
angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der
LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein
unverzüglich mitzuteilen!
(6) Mit Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und
Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des
Landesverbandes und der FN.
c) Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist
unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres
zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
- sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße
Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder
sich eines unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht
- es gegen § 4 (Verpflichtungen gegenüber dem Pferd) verstößt
- es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von
Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat dieser
dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen die
Entscheidung kann das Mitglied das Recht der Berufung bei der
Mitgliederversammlung geltend machen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig mit Dreiviertel-Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen.
(5) Mitglieder des Vereins, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch
auf Anteile aus eventuellem Vermögen des Vereins (Vereinseigentum ist
zurückzugeben). Die Beitragspflicht sowie sonstige Verpflichtungen bleiben bis
zum Ende des Geschäftsjahres bestehen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Rechte und Pflichten allgemein
(1) Die Mitglieder des Reitvereins sind berechtigt, sich an allen sportlichen und
kulturellen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen, das Vereinsleben
demokratisch mitzugestalten und Vorschläge zu unterbreiten.
(2) Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der
Ordnung des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger
Rücksichtnahme, Kameradschaft und Fairness als Grundnormen des Vereinslebens
verpflichtet.
(3) Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, die festgelegten Beiträge zu entrichten.
b) Rechte und Pflichten gegenüber dem Pferd
(4) die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die
Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen
und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen
- die Unterbringung der Pferde (Boxe/Stall, Paddock, o. ä.) regelmäßig zu säubern
und zu pflegen
- den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, sie z. B. durch Reiten,
Longieren oder auf Koppel/Paddock führen
- die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren,
d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln
oder unzulänglich zu transportieren
(5) Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung
(LPO), der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer
Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920
LPO) können gem. §921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren
geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens
auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
(6) Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO- Ordnungsmaßnahmen
auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
§ 5 Geschäftsjahr und Finanzierung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Reitverein kann folgende Gebühren von seinen Mitgliedern erheben:
- Beiträge
- Aufnahmegelder
(3) Die Höhe der Gebühren ist durch die ordentliche Mitgliederversammlung festzulegen, ebenso die Fälligkeit dieser Beträge.
(4) Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern durch den Vorstand bestimmt.
(5) Der Verein finanziert seine Arbeit weiterhin aus:
- Zuwendungen
- Spenden
- Erlösen aus gemeinschaftlichen Initiativen
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
a) Termin für Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im I. Quartal statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn
1.1. Es von mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim
Vorstand beantragt wird.
1.2. Das Interesse des Vereins dies unbedingt erfordert.
b) Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist zuständig für:
- die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
- die Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
- die Entlastung und Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Festsetzung der Beitragssätze und deren Fälligkeit
- Bestätigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Entscheidungen über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern im
Berufungsfalle
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Beschlussfassung über Anträge
- die Auflösung des Vereins
c) Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem
Versammlungstermin durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einberufen.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorstand festzulegen und mit der Einladung
mitzuteilen.
(3) Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden
Vorschriften wörtlich mitgeteilt werden.
d) Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliedsversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig.
(2) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte
Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer
Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließt.
(3) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit findet eine
Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden
zu ziehende Los.
(4) Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmenthaltungen zählen als
nichtabgegebene Stimme.
(5) Schriftliche Abstimmungen erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder
dies verlangt.
(6) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 14. Lebensjahres.
(7) Wahlen erfolgen offen, wenn keine andere Entscheidung verlangt wird. Wenn ein
Drittel der anwesenden Mitglieder es fordert, erfolgen die Wahlen geheim.
(8) Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der abgegeben gültigen
Stimmen, Änderungen des Vereinszwecks der Dreiviertel-Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Anzahl der erschienenen
Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die
Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 8 Vorstand
(1) Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
(2) Dem Vorstand gehören an:
-der Vorsitzende
-der stellvertretende Vorsitzende
-der Kassenwart
-der Schriftführer
-der Technische Leiter
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Auftrag der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung, Ordnung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand fast Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse bzw. Kommissionen einzusetzen. Über seine Tätigkeit legt der Vorstand vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wählbar sind Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(8) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 9 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren die Kassenprüfer, bestehend aus bis zu 3 Mitgliedern, die jedoch nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Reitvereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr (Kalenderjahr) sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich zu berichten.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 10 Ordnungen
(1) Zur Realisierung der Satzung des Vereins kann der Vorstand Ordnungen erlassen. Die Ordnungen werden mit Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.
§ 11 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet gemäß § 7 dieser Satzung die Mitgliederversammlung. Dafür ist eine Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haftet den Gläubigern nur das Gemeinschaftsvermögen. Das nach Auflösung und Abwicklung des Gemeinschaftsvermögens verbleibende Aktivvermögen fällt dem Landessportbund Thüringen e. V. und der Stadt Eisfeld je zur Hälfte zu, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.